Nachfolgend erhaltet Ihr Infos über die Entstehungsgeschichte, die Zielsetzung, Kurzportraits der GründungsmitgliederInnen und der Statuten
Im Dezember 2020 haben 11 Leute aus der Umgebung von Thun, Spiez und Frutigen den Verein gegründet mit dem Ziel, den langfristigen Erhalt des Bouldergebiets sicherzustellen unter Berücksichtung der verschiedenen Interessen. Wir verstehen uns als Bindeglied zwischen den BoulderInnen, den Anwohnenden, den LandbesitzerInnen, dem örtlichen Gewerbe und der Gemeinde. Vor allem die Sensibilisierung der BoulderInnen ist uns ein Anliegen, so wollen wir mögliche Konflikte verhindern, die durch die Entwicklung des Boulderns zur Trendsportart und die intensivere Nutzung wegen der coronabedingten Schliessung der Boulder- und Kletterhallen auftreten könnten.
Alain Gysin – Gysu
Hans Dampf in allen Gassen. Vom Bandit zu trau keinem über 30. Dauergast in Chironico während der Wintersaison. Unser Revisor
Alain Zöllig
Starkstrom im Beruf und Starkstrom am Fels. Der Mann für den perfekten Busausbau oder den Bau einer neuen Kletterwand
Andreas Mürner – Andi, Co-Präsident
Unser Trumpf-Ass für die schweren Boulderprobleme. Im Planen von Sitzungen und Häusern mindestens genauso gut. Stammt aus dem Tal mit den schönen Zebrasteinen
Catherine Attiger – Cathy
Boulderndes Urgestein, mittlerweile Grossmutter. Die Photoausrüstung die sie zu den Blöcken schleppt wird immer grösser und schwerer. Haus- und Hofphotografin und Co-Finanzministerin
Christa Liechti
Vom Ski-Bum zum Bouldercrack, 2fachen Mutter und Teilzeitlehrerin. Muss sich die Zeit gut einteilen. Unerschrocken beim Spotten auch mit grossen Gefährten. Unsere Sekretärin
Lydia Hüppin
Unsere Politikerin. Überlegte Handlerin. Immer auf der Suche nach der idealen Lösung, ohne zu murksen auch mit ihrer Familie. Integration im Beruf und beim Bouldern
Markus Neher
Senior consultant. Auch nach 45 Jahren Klettersport noch topmotoviert zum bouldern und neue Steine putzen. Spricht akzentfrei hochdeutsch. Für was sind eigentlich die bunten Plastikarmbänder?
Matthias Locher – Mättu
Liebt die einsamen Bouldergebiete. Unser Mann für die praktischen Arbeiten mit dem Habegger und der Motorsäge. Stille Wasser gründen tief. Darf nie das Protokoll schreiben
Pascal Treuthardt – Päscu
Starke performance am Fels und auf dem Bild. Modellathlet für jedes Boulderphoto. Usain Bolt der highline, ihn holt keiner ein!
Remo Bissig, Co-Präsident
Unsere Verstärkung aus dem Kanton Uri. Kennt das Kandertal mittlerweile so gut wie die Innerschweiz. Hat den besten Klingelton aller Natels weit und breit. Ude?
Stefanie Mürner – Steffi
Starke Frauenpower. Trendsetterin für das Winteroutfit der Frauen in unserem Verein. Stets gut gelaunt mit ihren drei Männern. Co-Finanzministerin
von lnks nach rechts untere Reihe: Andi, Gysu, Steffi, Carmen und Jerry, Remo mit Gio, Mättu
hinter Andi: Päscu mit Janosch
obere Reihe von links nach rechts: Alain, Lydia mit Orell und Nola, Markus mit Alwin, Christa, Cathy
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Der Verein Bouldern Kandertal ist ein nichtkommerzieller Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verein setzt sich für die Förderung und den Erhalt der Bouldergebiete im Kandertal ein, unter Berücksichtigung ökologischer Interessen. Der Verein setzt sich für einen rücksichtsvollen Umgang mit der Natur sowie das Einhalten des Boulderkodexes ein und trägt dadurch zur Sensibilisierung der bouldernden Personen bei.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Schlossweg 14, 3714 Frutigen
Art. 4
Der Verein fungiert als Bindeglied/Ansprechpartner zwischen den Boulderenden, den Anwohnenden/Landbesitzenden, den Gemeinden und dem ansässigen Gewerbe.
Organisation
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 6
Die Mittel des Vereins bestehen aus:
- den ordentlichen Mitgliederbeiträgen
- Zuwendungen und Subventionen
- Spenden
- Erträgen aus eigenen Veranstaltungen
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 7
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen.
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Die als juristische Person beigetretenen Bergsportorganisationen, Klettervereine und SAC Sektionen sind Einzelmitglieder. Deren Mitglieder sind Kollektivmitglieder. Sie können zusätzlich auch als Einzelmitglied beitreten.
Eine Person, die eine juristische Person vertritt und gleichzeitig natürliches Mitglied ist, hat zwei Stimmen.
Art. 8
Juristische und natürliche Personen werden Vereinsmitglied durch die Bezahlung des Vereinsbeitrages.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt:
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person
Art. 10
Ein Vereinsaustritt ist jeweils auf Ende Jahr möglich.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann wegen Verletzung der Statuten oder Verstössen gegen die Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.
Mitgliederversammlung
Art. 11
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Verabschiedungen und Änderungen der Statuten
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- Genehmigung des Jahresberichts, Abnahme der Jahresrechnung und des Budgetbeschlusses
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
- Stellungnahme zu anderen Projekten/Traktanden auf der Tagesordnung
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Art. 13
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im voraus schriftlich einberufen.
Der Vorstand oder mindestens 1/5 der Mitglieder können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Art. 14
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Dabei wird auch ein Protokoll geführt.
Art. 15
Beschlüsse werden mit einem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid durch den Vorstand.
Statutenänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit.
Die Stimmabgabe durch einen Vertreter des Mitgliedes ist nicht möglich.
Art. 16
Die Mitgliederversammlung tritt, nach Einberufung durch den Vorstand, mindestens 1x/Jahr zusammen.
Art. 17
Die Traktandenliste der jährlichen (sprich ordentlichen) Mitgliederversammlung umfasst:
- den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
- den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins
- die Berichte des/r Kassiers/In und der Revisionsstelle
- die Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle
- die Neuwahl/Wiederwahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
Art. 18
Der Vorstand muss jeden, von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag, auf die Tagesordnung der Hauptversammlung, aufnehmen.
Art. 19
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, gehen diese an eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über und werden nicht auf die Mitglieder aufgeteilt.
Vorstand
Art. 20
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Art. 21
Die Amtszeit beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 22
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Spesen können abgegolten werden.
Art. 23
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 24
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht bis zur Mitgliederversammlung aufschiebbar sind und die nicht ausdrücklich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Art. 25
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen.
Haftungsausschluss
Art. 26
Der Verein Bouldern Kandertal schliesst jede Haftung für Unfälle in den Bouldergebieten aus. Auch dann, wenn deren Einrichtung und Veröffentlichung materiell, personell oder ideell unterstützt oder in Auftrag gegeben wurde.
Der Verein Bouldern Kandertal vertritt das Bouldern als höchst eigenverantwortliche Aktivität und es erfolgt auf eigene Gefahr.
Schlussbestimmungen
Art. 27
Die vorliegenden Statuten wurden an der Sitzung vom 26.08.2020 genehmigt.